Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 850 ZPO
§ 850 Abs. 1 ZPO
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 60/06
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht
deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den
Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer
fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des
durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine
Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so
kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz
nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die
Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
§ 850 Abs. 2 ZPO
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 60/06
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht
deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den
Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer
fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des
durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine
Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so
kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz
nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die
Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
§ 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 60/06
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht
deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den
Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer
fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des
durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine
Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so
kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz
nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die
Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
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