Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 829 ZPO
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 60/06
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht
deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den
Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer
fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des
durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine
Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so
kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz
nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die
Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 24/02
Der
Anspruch auf Auszahlung des aus dem Arbeitsentgelt gebildeten Eigengeldguthabens
eines Strafgefangenen ist nach Maßgabe der sich aus § 51
Abs. 4 und Abs. 5 StVollzG ergebenden
Pfändungsbeschränkungen pfändbar. Die Pfändungsfreigrenzen
des § 850c ZPO finden nach Sinn und Zweck dieser
Pfändungsschutzvorschrift keine Anwendung.
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 19, 20/00
1.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher
konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann
hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche
hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht
benannt ist.
2. Ein
solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen,
dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen
sind.
3. Sofern er
ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende
Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche
Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen
mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht
jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche
nichtig.
4. Erteilt
sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch
Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein
solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im
Liquidationsstadium fortbestehen soll.
§ 829 Abs. 3 ZPO
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Urteil vom 12. April 2005
VII R 7/03
Bei
der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das
Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der
Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der
(späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als
Sicherung i.S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die
Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest;
sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.
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