Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 623 ZPO
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 27/04
Die
auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten
einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 36/03
Kosten
für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten
Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der
Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder
außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind,
für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als
außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
§ 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO
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Urteil vom 3. März
2005 III R 60/03
Beantragen
Eheleute innerhalb der Frist für einen Einspruch gegen den
Zusammenveranlagungsbescheid die getrennte Veranlagung oder die besondere
Veranlagung im Jahr der Eheschließung, ist das FA bei der daraufhin
für jeden durchzuführenden getrennten oder besonderen Veranlagung an
die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen im
Zusammenveranlagungsbescheid gebunden. Den Zusammenveranlagungsbescheid hat es
aufzuheben.
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