Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 572 Abs. 1 ZPO
§ 572 Abs. 3 ZPO
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Beschluss vom 6. November 2008
IV B 126/07
1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung
eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht
grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur
Tatsachenfeststellung.
2. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung
des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht
entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser
durch das FG getroffen werden können und die besondere
Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht
entgegensteht.
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Beschluss vom 14. Juli 2008
VIII B 176/07
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei
einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist
für den gesamten Anspruch des
Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch
eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung
zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten
Teilverjährung.
2. Eine Zurückverweisung an das FG ist auch
im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.
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Beschluss vom 20. Juni 2007
VIII B 50/07
Hat die Finanzbehörde einen bei ihr
gestellten, jedoch nicht näher begründeten Antrag auf AdV ohne weitere
Sachprüfung abgelehnt, so ist für einen anschließenden, nunmehr
aber mit Begründung versehenen Antrag auf AdV an das FG die
Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO gleichwohl
erfüllt (Anschluss an BFH-Beschluss vom 20. August 1998
VI B 157/97, BFHE 186, 341, BStBl II 1998, 744).
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