Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 560 ZPO
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Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06
1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen
an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des
§ 3 Nr. 51 EStG.
2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch
§ 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein
Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und
Trinkgeldnehmer voraus.
3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder
tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und
buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten
gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.
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Urteil vom 3. August 2005
I R 85/03
1.
Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht durch Glaubensübertritt
(Konversion).
2. An
die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen
ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden
(§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung
entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur
kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie
beruhen.
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