Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 381 ZPO
-
Beschluss vom 9. Juli 2007
I B 55/07
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener
Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten
Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so
können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann
zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld
des Termins geltend gemacht werden konnten.
§ 381 Abs. 1 ZPO
-
Beschluss vom 7. März
2007 X B 76/06
Verstirbt
der im Beweistermin unentschuldigt nicht erschienene Zeuge, bevor über
seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend
entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das
Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss
einzustellen.
|