Beschluss vom 26. Februar
2004 VII B 341/03
1.
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener
Gerichtszweige, die jeweils rechtskräftig entschieden haben, dass der zu
ihnen beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, kann § 39
Abs. 1 Nr. 4 FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt
ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH
bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs,
sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig
ist.
2. Ein
Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet
Bindungswirkung hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich
unhaltbar ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung
und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren,
willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des
gesetzlichen Richters entfernt und damit unter Berücksichtigung
rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In
einem solchen Fall muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter
dem Rechtsgedanken des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
zurücktreten.
3.
Betrifft die Streitigkeit ausschließlich Fragen, die sich gerade im
Zusammenhang oder anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens
stellen, handelt es sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens,
für die die Zuständigkeit der FG nach § 33 Abs. 3 FGO
ausgeschlossen ist.