Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 323 ZPO
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Urteil vom 13. Dezember
2005 X R 61/01
1.
Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die
Höhe der als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 1a Satz 1 EStG abziehbaren Versorgungsleistungen durch die nach
der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbaren Nettoerträge
begrenzt. Einigen sich die Vertragsbeteiligten auf ein in Anbetracht des
gestiegenen Versorgungsbedürfnisses --hier: wegen Umzugs des
Versorgungsberechtigten in ein Pflegeheim-- neues Versorgungskonzept, sind
Zahlungen, die ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Ertrag des
übergebenen Vermögens erbracht werden können, freiwillige
Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2
EStG.
2. Die
Abänderbarkeit einer dauernden Last ist in zivilrechtlicher Hinsicht
bezogen auf die Versorgungsbedürftigkeit des Empfängers und die sich
aus dem übertragenen Wirtschaftsgut ergebende Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten. Diese bestimmen den Korridor, innerhalb dessen die Beteiligten
mit steuerlicher Wirkung auf eine Änderung des Bedarfs des Berechtigten
und/oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten reagieren
können.
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