Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 321a ZPO
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BFH-Beschluss vom 17. Juni
2005 VI S 3/05
1.
Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist gegen Urteile und
Beschlüsse des BFH als (End-)Entscheidungen statthaft; hierzu gehört
auch ein Beschluss des BFH, in dem ein bei ihm eingelegter Antrag auf
Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde
abgelehnt wurde.
2.
Der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge beschränkt sich auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die gerichtliche
(End-)Entscheidung.
3.
Mit der Anhörungsrüge kann nicht erreicht werden, dass das Gericht
seine Entscheidung in der Sache in vollem Umfang
überprüft.
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Beschluss vom
30. September 2004 IV S 9/03
Richtet
sich eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO gegen eine durch
einfachen Brief bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts, gilt für den
Beginn der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung die Bekanntgabefiktion analog
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, § 4 Abs. 1 VwZG
(Drei-Tages-Frist).
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Beschluss vom 13. Mai
2004 IV B 230/02
1.
Beruht eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung
des FG darauf, dass das Gericht eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in
einer objektiv greifbar gesetzwidrigen Weise anwendet, steht den Betroffenen die
außerordentliche Beschwerde zum BFH zu (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom
5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003,
269).
2. Legt der
Steuerpflichtige die Steuererklärung erst im Klageverfahren vor und konnte
das FA das Vorbringen des Klägers zu der betreffenden Steuerfestsetzung
nach § 364b AO 1977 in der Einspruchsentscheidung zu Recht
zurückweisen, ist das FA an dem Erlass eines Abhilfebescheids nicht wegen
der früheren Zurückweisung des Vorbringens
gehindert.
3.
Erlässt das FA in einem solchen Fall einen Abhilfebescheid, kann der
Kläger die Klage anschließend nicht mehr kostenfrei
zurücknehmen.
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Beschluss vom 29. Januar 2003
I B 114/02
Eine
außerordentliche Beschwerde zum BFH ist seit dem In-Kraft-Treten des
ZPO-RG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887, 1902 ff.) für den
Geltungsbereich der FGO nicht mehr statthaft.
§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO
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Beschluss vom 13. Oktober
2005 IV S 10/05
1.
Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen
Verfahrensordnungen zum 1. Januar 2005 sollte das Institut der
Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden
Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend
gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen
Sinne zu werten (Beseitigung der im BFH-Beschluss vom 8. September 2005
IV B 42/05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt,
geäußerten Zweifel).
2. Mangels einer
besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab 1. Januar 2005
unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder
fristgebunden noch kostenpflichtig.
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