Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 307 ZPO
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Urteil vom 18. März
2004 III R 24/03
1.
Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine
außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG
sein.
2. Wird ein
Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des
Regelunterhaltes verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten
zwangsläufig, wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft
substantiiert dargelegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat und wenn
sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend
schien.
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