Beschluss vom 20. Oktober
2005 VII B 207/05
1.
Die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines
Verfahrens ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, der mit
ihm befasst war, sondern der Gerichtsverwaltung. Dementsprechend muss ggf. die
Gerichtsverwaltung eine Entscheidung darüber treffen, ob einem Beteiligten
nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht gewährt
werden soll.
2. Das
Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient allein der Prozessführung
und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen
ist.
3. Eine
Beschwerde gegen die Entscheidung des Vorsitzenden, Einsicht in die Akte eines
abgeschlossenen Verfahrens zu verweigern, ist jedenfalls dann nicht
unzulässig, sondern unbegründet, wenn einziger Streitpunkt ist, ob
wegen des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens das Recht auf
Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO erloschen
ist.