Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 295 ZPO
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Beschluss vom 1. Februar 2007
VI B 118/04
1.
Eine Beweisaufnahme zu einem streitigen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden,
wenn der dem Beweisantrag zugrundeliegende Tatsachenvortrag konkret genug ist,
um die Erheblichkeit des Vorbringens beurteilen zu
können.
2. Ein
Beweisantrag des Inhalts, ein Arbeitnehmer habe den "Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
an einem bestimmten Ort innegehabt, ist hinreichend substantiiert und bestimmt.
Eine Pflicht, die den Begriff des Lebensmittelpunkts prägenden
Einzeltatsachen zusätzlich zu benennen und unter Beweis zu stellen, besteht
regelmäßig
nicht.
3.
Begründet ein FG im angefochtenen Urteil, weshalb es von der Erhebung eines
beantragten Beweises abgesehen hat, so genügt für eine
ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der
Sachaufklärungspflicht regelmäßig der Vortrag, das FG sei dem
Beweisantritt nicht gefolgt.
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Urteil vom 12. Juni 2001
VII R 49/00
1.
Wenn ein Prüfling die Überprüfung einer Prüfungsentscheidung
begehrt, muss er gegen prüfungsspezifische Bewertungen substantiierte
Einwendungen vorbringen. Sinn dieser Forderung ist es, dem sog.
Überdenkungsverfahren eine bestimmte Richtung und konkrete Anhaltspunkte zu
geben.
2. Beruht die
Bewertung einer Prüfungsleistung auf der Summe von Einzelbewertungen genau
abgegrenzter Teile der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings nur
dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser
Teil-Bewertungen aus welchen Gründen beanstandet werden.
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