Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 239 ZPO
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
§ 239 Abs. 1 ZPO
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
§§ 239 ff. ZPO
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Urteil vom 7. August 2002
I R 99/00
1.
Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123
Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende
Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden
Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch
Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH-Urteil vom
6. Dezember 2000 XII ZR 219/98, NJW 2001,
1217).
2. Im
Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung
nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den
Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt
(Bestätigung des Senatsurteils vom 28. Oktober 1970
I R 72/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971,
26).
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