Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 174 ZPO
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Beschluss vom 21. Februar
2007 VII B 84/06
1.
Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO
ist nicht bereits mit der Einlegung in ein Postfach des Anwalts oder mit dem
Eingang in der Kanzlei des Bevollmächtigten bewirkt, sondern erst dann,
wenn der Anwalt es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die
Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu
lassen.
2.
Erklärt der Rechtsanwalt, dass ihm ein Urteil nicht oder erst zu einem
bestimmten Tag zugegangen sei, so besteht in der Regel kein Grund, dem zu
misstrauen.
3.
Die Verletzung einer allenfalls standesrechtlich bestehenden Pflicht, ein
für den Rechtsanwalt eingerichtetes Postfach werktäglich zu leeren und
an diesen Tagen dort eingelegte Post ggf. mit dem Ergebnis, dass eine
Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, entgegenzunehmen, wirkt sich nicht dahin
aus, dass die Zustellung als an dem Tag bewirkt anzusehen ist, an dem das Urteil
in das Postfach eingelegt worden ist.
§ 174 Abs. 2 (i.d.F. des ZustRG) ZPO
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Beschluss vom 27. Juni 2002
VII B 171/01
Nach
dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach
§ 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
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