First page Back Continue Last page Graphics
Ansprüche des Opfers gegen Helfer
Ist das Opfer ansprechbar, liegt regelmäßig ein Auftrag (unentgeltliche Geschäftsbesorgung) vor.
Ist das Opfer nicht ansprechbar, ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) vor.
Daneben könnten Ansprüche aus Delikt (zumindest fahrlässige Verletzung von Leben, Körper, Eigentum) in Betracht kommen.
In allen Fällen haftet der (Laien)Ersthelfer im Ergebnis nur für grobe Fahrlässigkeit
- bei GoA ergibt sich das unmittelbar aus § 680 BGB (Zweck der Hilfe: Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr)
- beim Auftrag greift eine ergänzende Vertragsauslegung
- bei deliktischer Haftung sinngemäße Anwendung des Rechtsgedankens von § 680 BGB.
Grobe Fahrlässigkeit ist besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung.