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Ansprüche des Opfers gegen Nichthelfer
Hauptanspruchsgrundlage, Schadensersatz bei Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
Anknüpfung an Schutzgesetz
- Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB
- (Fahrlässiges) unechtes Unterlassungsdelikt, zB. §§ 222, 229, 13 StGB
Ersatz des durch Nichthilfe nicht vermiedenen oder entstandenen Schadens
Schadensersatz grundsätzlich unbegrenzt, bei Tod bspw. auch Übernahme der Unterhaltspflicht
Regelmäßig keine Übernahme durch Kfz- oder Privathaftpflichtversicherung