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Vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikte
Straftatbestände normieren zunächst Begehungsdelikte:
Beispiel: “Wer einen Menschen tötet, ... wird ... bestraft.â€? (§ 212 StGB)
Das Unterlassen der Abwendung eines “Erfolgsâ€? ist nur dann strafbar, wenn eine Garantenstellung besteht (§ 13 StGB).
Die weiteren Merkmale der Straftat ergeben sich sowohl bei positiver Handlung als auch bei Unterlassen aus dem jeweiligen Tatbestand.
Höhere Strafrahmen als bei Unterlassener Hilfeleistung.