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Unterlassene Hilfeleistung
- § 323c StGB -
Strafzumessung
- Strafrahmen (§ 323c StGB):
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
- Geldstrafe
- Konkrete Strafzumessung anhand
- Tatumstände (Schwere, Folgen etc.)
- persönlicher Umstände des Täters (Vorstrafen, Verhalten nach der Tat, persönliches und wirtschaftliches Umfeld etc.)
- hier: gute anwaltliche Verteidigung sinnvoll