Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2, § 9, § 28, § 32
§ 2
§ 2 Abs. 2 ZollVG
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Urteil vom 10. Oktober 2007
VII R 36/06
Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher
Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern
einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach
Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die
Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer
gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden
zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen
Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen
wird.
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Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
§ 2 Abs. 4 ZollVG
-
Urteil vom 10. Oktober 2007
VII R 36/06
Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher
Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern
einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach
Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die
Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer
gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden
zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen
Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen
wird.
-
Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
§ 2 Abs. 6 ZollVG
-
Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
§ 9
§ 9 ZollVG
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Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
§ 28
§ 28 Abs. 1 ZollVG
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Urteil vom 23. Februar
2005 VII R 32/04
1.
Bei mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakten beginnt die einmonatige
Einspruchsfrist auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu
laufen.
2. Im
grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist die mündliche Mitteilung des
Abgabenbetrags eine i.S. des Art. 221 Abs. 1 ZK geeignete
Mitteilungsform.
3.
§ 29a ZollV findet in § 28 Abs. 1 ZollVG eine
ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
§ 32
§ 32 Abs. 3 ZollVG
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Beschluss vom 16. März
2007 VII B 21/06
Ein
Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von
denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten
muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten
sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs
an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits
besitzt. Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme,
die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach
Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen
eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag
erhoben werden kann.
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