Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 5, § 8, § 29a
§ 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g ZollV
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Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.
§ 8
§ 8 Satz 2 ZollV
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Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 38/01
1.
In einem Beförderungsmittel eingeführte versteckte oder verheimlichte
Waren sind nur gestellt, wenn ihr Vorhandensein der zuständigen Zollstelle
ausdrücklich mitgeteilt wird. § 8 Satz 2 ZollV ist mit dem
Gemeinschaftsrecht
vereinbar.
2.
Gestellungs- und mitteilungspflichtig (Nr. 1) sind all die Personen, die
die Herrschaft über das Beförderungsmittel im Zeitpunkt der
Verbringung haben, nämlich der Fahrer, der das Fahrzeug lenkt, und sein
Beifahrer oder Ersatzmann, sofern er sich im Fahrzeug befindet, sowie jede
andere sich im Fahrzeug befindende Person, wenn sie nachweislich hinsichtlich
der Verbringung der Waren die Verantwortung trägt (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-238/02 und
C-246/02).
3.
Bereits die objektive Verletzung der Gestellungspflicht führt zur
Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK in
der Person des Gestellungspflichtigen. Etwaige Härten können im
Einzelfall im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsregelungen abgemildert
werden.
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Beschluss vom 7. Mai 2002
VII R 39/01
1.
Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die
Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch
besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich
hinzuweisen ist?
2.
Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht
wird:
Ist
Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der
gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem
Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte
wissen
müssen?
3.
Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht
wird:
Spielt es
für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3
Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige)
Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?
§ 29a
§ 29a ZollV
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Urteil vom 23. Februar
2005 VII R 32/04
1.
Bei mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakten beginnt die einmonatige
Einspruchsfrist auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu
laufen.
2. Im
grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist die mündliche Mitteilung des
Abgabenbetrags eine i.S. des Art. 221 Abs. 1 ZK geeignete
Mitteilungsform.
3.
§ 29a ZollV findet in § 28 Abs. 1 ZollVG eine
ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
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