Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3
§ 3
§ 3 Abs. 1 ZRFG
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Urteil vom 14. Mai 2009
IV R 27/06
1. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf
die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehende
Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1
ZRFG, wenn die Finanzverwaltung in einschlägigen Verwaltungsanweisungen
eine dahingehende Selbstbindung eingegangen ist.
2. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und
Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander
verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den
Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen
Herrschaftsverhältnis beruht (Konkretisierung des BFH-Beschlusses vom
26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993,
723).
§ 3 Abs. 2 ZRFG
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Urteil vom 14. Mai 2009
IV R 27/06
1. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf
die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehende
Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1
ZRFG, wenn die Finanzverwaltung in einschlägigen Verwaltungsanweisungen
eine dahingehende Selbstbindung eingegangen ist.
2. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und
Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander
verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den
Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen
Herrschaftsverhältnis beruht (Konkretisierung des BFH-Beschlusses vom
26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993,
723).
§ 3 Abs. 2a ZRFG
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Urteil vom 14. Mai 2009
IV R 27/06
1. Der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf
die im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde stehende
Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 3 Abs. 1
ZRFG, wenn die Finanzverwaltung in einschlägigen Verwaltungsanweisungen
eine dahingehende Selbstbindung eingegangen ist.
2. Bei einer Betriebsaufspaltung sind Besitz- und
Betriebsgesellschaft dann betriebsvermögensmäßig miteinander
verbunden, wenn sich die personelle Verflechtung aus der Beteiligung an den
Gesellschaften ergibt und nicht nur auf einem rein tatsächlichen
Herrschaftsverhältnis beruht (Konkretisierung des BFH-Beschlusses vom
26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993,
723).
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Urteil vom 19. Februar 2009 IV R
18/06
1. Eine auf einer ausreichenden Futtergrundlage
betriebene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung kann infolge einer
nachhaltigen Änderung im Tier- oder Flächenbestand in die
Gewerblichkeit hineinwachsen (Strukturwandel).
2. Strukturiert der Landwirt durch auf Dauer
angelegte planmäßige Maßnahmen seinen Betrieb so um, dass die
Vieheinheitengrenze nachhaltig überschritten wird, führt dies zur
sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser tritt neben den weiter
bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb und beginnt grundsätzlich mit der
ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung
gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).
3. Lässt sich eine auf Dauer angelegte
Maßnahme zur nachhaltigen Kapazitätserweiterung nicht feststellen,
ist nach einem Beobachtungszeitraum von drei Jahren, in dem die
Vieheinheitengrenze jeweils auch nur geringfügig überschritten wird,
ein Gewerbebetrieb anzunehmen (Fall des allmählichen oder schleichenden
Strukturwandels).
4. Wird die Vieheinheitengrenze um mehr als
10 % überschritten und wird dadurch zugleich ein zusätzlicher
Bedarf an landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 10 % erforderlich,
lässt dies den Schluss auf das Vorliegen eines sofortigen Strukturwandels
zu.
5. Wirtschaftsgüter des landwirtschaftlichen
Betriebs, die nach dem Strukturwandel ausschließlich dem infolge einer
Überschreitung der Vieheinheitengrenze gewerblichen Betrieb dienen, sind
erst mit der Aufstallung der zusätzlichen Tierbestände in den
Gewerbebetrieb zu überführen.
6. Eine Rücklage gemäß
§ 3 Abs. 2a ZRFG, die für eine Investition gebildet werden
darf, die zu einem sofortigen Strukturwandel führt, ist
ausschließlich durch den entstehenden Gewerbebetrieb veranlasst.
§ 3 Abs. 3 ZRFG
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Urteil vom 3. Juli 2002
XI R 20/01
Wird
die unter einer auflösenden Bedingung ausgesprochene Zulassung von
Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 3 ZRFG bei Eintritt der
Bedingung durch einen Bescheid aufgehoben, so kann der Streit über den
Wegfall der Voraussetzungen der Sonderabschreibung nur in einem
Anfechtungsverfahren gegen diesen Bescheid geführt
werden.
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