Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 49 Abs. 1 Buchst. b ZK
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 61/03
1.
Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende
Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich
grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher nicht mehr durch ein
Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen
Überwachung entstehen, wenn bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen
Ware eine Zollschuld durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.
2. Wird eine
Nichtgemeinschaftsware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung
befindet, nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zur Überführung in
ein Zollverfahren angemeldet, kann dies nur dann zur Heilung der in der
Fristüberschreitung liegenden Verfehlung führen, wenn eine nicht nur
formell ordnungsgemäße, sondern auch inhaltlich richtige
Zollanmeldung abgegeben wird.
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