Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 4 Nr. 19 ZK
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Beschluss vom 7. Mai 2002
VII R 39/01
1.
Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die
Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch
besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich
hinzuweisen ist?
2.
Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht
wird:
Ist
Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der
gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem
Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte
wissen
müssen?
3.
Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht
wird:
Spielt es
für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3
Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige)
Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?
Art. 4 Nr. 5 ZK
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Urteil vom 21. Juli 2009
VII R 2/08
1. Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung
für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die
Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch
unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung
zurückgenommen werden.
2. Ob ein Apotheker gemäß
§ 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu
beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift
eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die
zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel
an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht
zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung
vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde
Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist
zu entscheiden.
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 29/06
1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit
einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten
Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der Einführer
auch im Fall einer späteren Nacherhebung der Einfuhrabgaben die materielle
Beweislast für die Echtheit des vorgelegten Dokuments.
2. Die von einem Bediensteten der für die
Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen nationalen Behörde
außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens widerrechtlich
ausgestellten Lizenzen sind der Behörde nicht zuzurechnen, sondern sind
gefälschte Dokumente und somit ungültig.
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Urteil vom 10. Oktober 2007
VII R 36/06
Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher
Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern
einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach
Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die
Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer
gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden
zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen
Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen
wird.
Art. 4 Nr. 9 ZK
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Urteil vom 6. März 2001
VII R 115/99
Wird
in einem Zollverfahren, das dem Spediteur laufend die Abgabe von vereinfachten
Zollanmeldungen bei der Einfuhr von Waren für im Zeitpunkt der
Verfahrensbewilligung nicht bekannte Zollschuldner gestattet und ihm die
Übernahme der Einfuhrabgaben auf sein Aufschubkonto bewilligt, die Leistung
einer zusätzlichen Sicherheit erforderlich, so muss sich die
Bürgschaft auf die bei Beginn des Bürgschaftsverhältnisses noch
geschuldeten und die künftig geschuldeten Einfuhrabgaben
uneingeschränkt erstrecken. Der Spediteur ist als Inhaber der Bewilligung
zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit
verpflichtet.
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