Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 38 Abs. 1 ZK
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Urteil vom 10. Oktober 2007
VII R 36/06
Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher
Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern
einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach
Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die
Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer
gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden
zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen
Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen
wird.
Art. 38 Abs. 4 ZK
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Urteil vom 10. Oktober 2007
VII R 36/06
Die vom BMF zu treffende Entscheidung, welcher
Flugplatz Zollflugplatz ist, auf welchem Flugplatz also aus Drittländern
einfliegende Luftfahrzeuge landen bzw. von welchem Flugplatz sie nach
Drittländern abfliegen dürfen, richtet sich nicht an die
Flugplatzbetreiber, sondern ist eine an den jeweiligen Flugzeugführer
gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Die insoweit anzuwendenden
zollrechtlichen Vorschriften geben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen
Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle
eingerichtet und sein Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen
wird.
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