Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 29 Abs. 1 ZK
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 25/06
1.
Wird der Zollwertermittlung gemäß Art. 29 ZK ein sog.
Vorerwerberpreis zugrunde gelegt, ist bei der Frage, ob der Käufer
Beistellungen erbracht hat, um deren Wert der Transaktionswert nach Art. 32
Abs. 1 Buchst. b ZK zu berichtigen ist, auf diesen Käufer
(Vorerwerber)
abzustellen.
2.
Werden DVDs mit einem digital gespeicherten Film verkauft, für deren
Herstellung der Käufer dem Verkäufer eine Spritzform unentgeltlich zur
Verfügung gestellt hat, in der das Filmmaterial verkörpert ist,
handelt es sich sowohl bezüglich dieser Spritzform als Sache als auch
bezüglich des digital gespeicherten Films als immateriellem Wirtschaftsgut
um Beistellungen, deren Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preis hinzuzurechnen ist.
3. Ob dem
Käufer das beigestellte Filmmaterial vom Inhaber des Urheberrechts
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist
unerheblich.
4.
Lässt sich der Wert der Beistellungen nicht ermitteln oder lässt sich
nicht feststellen, ob diese unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen
erbracht wurden, kann nicht der angemeldete Vorerwerberpreis, sondern muss der
Preis aus dem zur Einfuhr in die Gemeinschaft führenden Kaufgeschäft
zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der Zollwert
nicht nach der Transaktionswert-Methode bestimmt
werden.
Art. 29 Abs. 3 ZK
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 25/06
1.
Wird der Zollwertermittlung gemäß Art. 29 ZK ein sog.
Vorerwerberpreis zugrunde gelegt, ist bei der Frage, ob der Käufer
Beistellungen erbracht hat, um deren Wert der Transaktionswert nach Art. 32
Abs. 1 Buchst. b ZK zu berichtigen ist, auf diesen Käufer
(Vorerwerber)
abzustellen.
2.
Werden DVDs mit einem digital gespeicherten Film verkauft, für deren
Herstellung der Käufer dem Verkäufer eine Spritzform unentgeltlich zur
Verfügung gestellt hat, in der das Filmmaterial verkörpert ist,
handelt es sich sowohl bezüglich dieser Spritzform als Sache als auch
bezüglich des digital gespeicherten Films als immateriellem Wirtschaftsgut
um Beistellungen, deren Wert dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preis hinzuzurechnen ist.
3. Ob dem
Käufer das beigestellte Filmmaterial vom Inhaber des Urheberrechts
unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ist
unerheblich.
4.
Lässt sich der Wert der Beistellungen nicht ermitteln oder lässt sich
nicht feststellen, ob diese unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen
erbracht wurden, kann nicht der angemeldete Vorerwerberpreis, sondern muss der
Preis aus dem zur Einfuhr in die Gemeinschaft führenden Kaufgeschäft
zugrunde gelegt werden. Ist auch dies nicht möglich, kann der Zollwert
nicht nach der Transaktionswert-Methode bestimmt
werden.
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