Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 220 Abs. 1 ZK
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Beschluss vom 24. April 2008
VII R 62/06
Werden Einfuhrabgaben irrtümlich mit einem
zu geringen Betrag buchmäßig erfasst, ist hinsichtlich der bei der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung zu prüfenden Frage, ob
der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, nicht
auf den Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der
Mitteilung des ursprünglichen Abgabenbetrags abzustellen.
Art. 220 Abs. 2 ZK
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 29/06
1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit
einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten
Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der Einführer
auch im Fall einer späteren Nacherhebung der Einfuhrabgaben die materielle
Beweislast für die Echtheit des vorgelegten Dokuments.
2. Die von einem Bediensteten der für die
Erteilung von Einfuhrlizenzen zuständigen nationalen Behörde
außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens widerrechtlich
ausgestellten Lizenzen sind der Behörde nicht zuzurechnen, sondern sind
gefälschte Dokumente und somit ungültig.
Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK
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Urteil vom 15. Juli 2008
VII R 19/07
Der die Umgehung eingeführter
Antidumpingzölle betreffende Art. 13 VO Nr. 384/96
schließt im Bereich der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln die
Anwendung der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK nicht
aus.
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Beschluss vom 24. April 2008
VII R 62/06
Werden Einfuhrabgaben irrtümlich mit einem
zu geringen Betrag buchmäßig erfasst, ist hinsichtlich der bei der
nachträglichen buchmäßigen Erfassung zu prüfenden Frage, ob
der Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, nicht
auf den Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung, sondern auf den Zeitpunkt der
Mitteilung des ursprünglichen Abgabenbetrags abzustellen.
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Urteil vom 26. Februar
2004 VII R 20/03
Ein
Irrtum der Zollbehörde bei der Einreihung einer Ware ist für den
Zollschuldner erkennbar, wenn sich die Unrichtigkeit der behördlichen
Tarifierungsentscheidung aus dem Tenor einer im ABlEG/ABlEU
veröffentlichten Entscheidung des EuGH
ergibt.
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Urteil vom 24. April 2001 VII R
114/99
1.
Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst dann
i.S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der
Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle eine
Anrechnungsmitteilung erhalten
hat.
2. Bei der
Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für besondere Umstände
vorliegen, die das HZA verpflichten, die Sache der Kommission der EG zur
Beurteilung eines Erlassantrags vorzulegen, ist nicht nur das Verhalten der
Importeure, sondern auch das Mitwirken der Gemeinschaftsorgane bei dem
betreffenden Sachverhalt zu
berücksichtigen.
3.
Für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZK reicht es aus, wenn
hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von
Importeuren --hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus
Deutschland-- von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung
ausschließt, weil damit der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein
kann.
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