Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 203 ZK
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Urteil vom 13. November 2001
VII R 88/00
1.
Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im
Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
(Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis
abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen
(Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die
Vorschrift verletzt nicht höherrangiges
Gemeinschaftsrecht.
2.
Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer
anzuwenden.
Art. 203 Abs. 1 ZK
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 61/03
1.
Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende
Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich
grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher nicht mehr durch ein
Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen
Überwachung entstehen, wenn bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen
Ware eine Zollschuld durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.
2. Wird eine
Nichtgemeinschaftsware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung
befindet, nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zur Überführung in
ein Zollverfahren angemeldet, kann dies nur dann zur Heilung der in der
Fristüberschreitung liegenden Verfehlung führen, wenn eine nicht nur
formell ordnungsgemäße, sondern auch inhaltlich richtige
Zollanmeldung abgegeben wird.
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Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 48/01
1.
Der verbrauchsteuerrechtliche Begriff des Entziehens eines Erzeugnisses aus dem
Verfahren der Steueraussetzung i.S. von § 143 Abs. 1 Satz 1
BranntwMonG ist ein eigenständiger. Er ist nicht mit dem zollrechtlichen
Begriff des Entziehens einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung i.S.
von Art. 203 Abs. 1 ZK
identisch.
2. Ein
Erzeugnis wird dem Steueraussetzungsverfahren durch jede
Unregelmäßigkeit entzogen, die der steuerlichen Regelung der
Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung
zuwiderläuft und zur Folge hat, dass die Ware als in den steuerrechtlich
freien Verkehr entnommen anzusehen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn
bei der Ausgangszollstelle eine andere als die in das Verfahren der
Steueraussetzung übergeführte Ware, die keiner
verbrauchsteuerrechtlichen Bindung unterliegt, angemeldet wird und dabei
entsprechend gefälschte Versandpapiere vorgelegt
werden.
3. Die
"Gilt-Fälle" der Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren (§ 143
Abs. 1 Satz 3 BranntwMonG) schränken den Anwendungsbereich der "echten"
Entziehungsfälle (§ 143 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG)
nicht ein.
Art. 203 Abs. 1 Anstrich 1 ZK
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Beschluss vom 7. Mai 2002
VII R 39/01
1.
Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die
Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch
besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich
hinzuweisen ist?
2.
Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht
wird:
Ist
Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der
gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem
Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte
wissen
müssen?
3.
Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht
wird:
Spielt es
für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3
Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige)
Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?
Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK
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Beschluss vom 17. März 2009
VII R 17/07
Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen
Überwachung über eine zu versendende Ware bedarf es grundsätzlich
einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den für
ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers
bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware
wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung
unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der
Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen
Anmeldung zurückzuführen ist, nicht geeignet, die zollamtliche
Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware zu sichern.
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