Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
Art. 202 ZK
-
Urteil vom 6. Mai 2008
VII R 30/07
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen
Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die
Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den
Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld,
sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden.
Art. 202 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Anstrich 1 ZK
-
Beschluss vom 7. Mai 2002
VII R 39/01
1.
Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die
Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch
besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich
hinzuweisen ist?
2.
Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht
wird:
Ist
Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der
gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem
Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte
wissen
müssen?
3.
Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht
wird:
Spielt es
für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3
Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige)
Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?
|