Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 201 Abs. 1 ZK
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Beschluss vom 22. Januar 2002
VII R 23/01
Ist
Art. 187 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABlEG Nr. L 302/1) dahin auszulegen, dass bei der
Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren
angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die
Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen
angemeldet und nachgewiesen werden müssen oder sind diese, sofern
möglich, von der abfertigenden Zollstelle bei der überwachenden
Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Art. 613
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG
Nr. L 253/1) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung
vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?
Art. 201 Abs. 1 und 2 ZK
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Urteil vom 6. März 2001
VII R 115/99
Wird
in einem Zollverfahren, das dem Spediteur laufend die Abgabe von vereinfachten
Zollanmeldungen bei der Einfuhr von Waren für im Zeitpunkt der
Verfahrensbewilligung nicht bekannte Zollschuldner gestattet und ihm die
Übernahme der Einfuhrabgaben auf sein Aufschubkonto bewilligt, die Leistung
einer zusätzlichen Sicherheit erforderlich, so muss sich die
Bürgschaft auf die bei Beginn des Bürgschaftsverhältnisses noch
geschuldeten und die künftig geschuldeten Einfuhrabgaben
uneingeschränkt erstrecken. Der Spediteur ist als Inhaber der Bewilligung
zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit
verpflichtet.
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