Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 12 Abs. 2 ZK
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Urteil vom 28. März
2006 VII R 50/04
Ein
im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration
als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende
Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als
Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes
vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN
angesehen werden.
Art. 12 Abs. 2 (vZTA) ZK
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Beschluss vom 11. Februar 2002
VII B 136/01
1.
Die Eingliederung der Zolltarifsachen in das allgemeine Revisionssystem durch
die FGO-Novelle zum 1. Januar 2001 macht es erforderlich, dass auch bei
Zolltarifsachen die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 116 Abs.
3 Satz 3 FGO dargelegt werden
muss.
2. Auf die
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in Zolltarifsachen kann insoweit
verzichtet werden, als diese unter den Umständen des konkreten Streitfalles
offenkundig ist. Ist eine vZTA erfolgreich angefochten worden und hat das FG die
Zollbehörde zu einer anderweitigen Einreihung der Ware verpflichtet, so
werden in der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen hinsichtlich der Formulierung einer
konkreten Rechtsfrage, zur über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der
Tarifierungsfrage und zu ihrer Entscheidungserheblichkeit in einem
künftigen Revisionsverfahren regelmäßig verzichtbar sein. Nicht
verzichtbar sind hingegen im Einklang mit den allgemein gestellten
Darlegungsanforderungen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit
der zutreffenden Einreihung der betreffenden Ware in den
Zolltarif.
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