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Art. 613
Art. 613
Art. 613 ZKDVO a.F.
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Beschluss vom 22. Januar 2002
VII R 23/01
Ist
Art. 187 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABlEG Nr. L 302/1) dahin auszulegen, dass bei der
Überführung von Veredelungserzeugnissen, die als Rückwaren
angemeldet werden, in den zollrechtlich freien Verkehr auch die für die
Berechnung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben erforderlichen Tatsachen
angemeldet und nachgewiesen werden müssen oder sind diese, sofern
möglich, von der abfertigenden Zollstelle bei der überwachenden
Zollstelle mittels des Formblatts INF 1 entsprechend dem in Art. 613
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission vom 2. Juli
1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG
Nr. L 253/1) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung
vorgeschriebenen Verfahren zu erfragen?
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