Urteil vom 24. April 2001 VII R
114/99
1.
Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst dann
i.S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der
Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle eine
Anrechnungsmitteilung erhalten
hat.
2. Bei der
Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für besondere Umstände
vorliegen, die das HZA verpflichten, die Sache der Kommission der EG zur
Beurteilung eines Erlassantrags vorzulegen, ist nicht nur das Verhalten der
Importeure, sondern auch das Mitwirken der Gemeinschaftsorgane bei dem
betreffenden Sachverhalt zu
berücksichtigen.
3.
Für die Annahme von Zweifeln i.S. von Art. 905 ZK reicht es aus, wenn
hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von
Importeuren --hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus
Deutschland-- von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung
ausschließt, weil damit der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein
kann.