Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 892 ZKDVO
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Urteil vom 28. März 2006 VII R 23 und 24/05
Wird
eine eingeführte Ware vom Einführer wegen ihrer Schadhaftigkeit
zurückgewiesen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt, steht ein vorheriger Weiterverkauf der Ware dem Anspruch des
Einführers auf Erstattung der Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die Ware in
Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden ist. Es kommt weder darauf an, ob
die Schadhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs hätte
erkannt werden können, noch darauf, ob die Ware an einen Abnehmer in der
Gemeinschaft oder in einem Drittland weiterverkauft
wurde.
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