Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 859 ZKDVO
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Urteil vom 23. Mai 2006
VII R 49/05
Die
Verwendung eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zugelassenen
und im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger
Befreiung von Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbrachten
Straßenfahrzeugs für einen unzulässigen Binnenverkehr innerhalb
des Zollgebiets der Gemeinschaft führt neben der Entstehung der Zollschuld
auch zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld. Die Entstehung der
Einfuhrumsatzsteuer setzt nicht voraus, dass der Binnentransport nur im
umsatzsteuerrechtlichen Inland durchgeführt worden
ist.
Art. 859 Anstrich 3 ZKDVO
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 61/03
1.
Ist die Zollschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende
Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich
grundsätzlich unerheblich. Eine Zollschuld kann daher nicht mehr durch ein
Entziehen einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen
Überwachung entstehen, wenn bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen
Ware eine Zollschuld durch eine Pflichtverletzung entstanden ist.
2. Wird eine
Nichtgemeinschaftsware, die sich in der vorübergehenden Verwahrung
befindet, nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zur Überführung in
ein Zollverfahren angemeldet, kann dies nur dann zur Heilung der in der
Fristüberschreitung liegenden Verfehlung führen, wenn eine nicht nur
formell ordnungsgemäße, sondern auch inhaltlich richtige
Zollanmeldung abgegeben wird.
Art. 859 Nr. 6 ZKDVO
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Urteil vom 13. November 2001
VII R 88/00
1.
Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im
Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren
(Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u.a. von dem Nachweis
abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen
(Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die
Vorschrift verletzt nicht höherrangiges
Gemeinschaftsrecht.
2.
Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer
anzuwenden.
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