Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Art. 262 Abs. 1 ZKDVO
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Urteil vom 6. März 2001
VII R 115/99
Wird
in einem Zollverfahren, das dem Spediteur laufend die Abgabe von vereinfachten
Zollanmeldungen bei der Einfuhr von Waren für im Zeitpunkt der
Verfahrensbewilligung nicht bekannte Zollschuldner gestattet und ihm die
Übernahme der Einfuhrabgaben auf sein Aufschubkonto bewilligt, die Leistung
einer zusätzlichen Sicherheit erforderlich, so muss sich die
Bürgschaft auf die bei Beginn des Bürgschaftsverhältnisses noch
geschuldeten und die künftig geschuldeten Einfuhrabgaben
uneingeschränkt erstrecken. Der Spediteur ist als Inhaber der Bewilligung
zur Leistung der zusätzlichen Sicherheit
verpflichtet.
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