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Art. 250 ZKDVO
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Urteil vom 21. Juli 2009
VII R 2/08
1. Stellt sich nach Annahme der Zollanmeldung
für eingeführte Arzneimittel heraus, dass die Voraussetzungen des
§ 73 Abs. 3 Satz 1 AMG nicht vorliegen, kann die
Zollanmeldung nicht von Amts wegen für ungültig erklärt, jedoch
unter den Voraussetzungen des Art. 8 ZK die Annahme der Zollanmeldung
zurückgenommen werden.
2. Ob ein Apotheker gemäß
§ 73 Abs. 3 Satz 2 AMG berechtigt ist, Arzneimittel zu
beziehen, die unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift
eingeführt worden sind, entscheidet nicht das HZA, sondern die
zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde. Hat das HZA Zweifel
an der Bezugsberechtigung, kann es die Annahme der Zollanmeldung nicht
zurücknehmen; es kann jedoch vor Überlassung der Waren die Sendung
vorübergehend anhalten, um der Arzneimittelüberwachungsbehörde
Gelegenheit zu geben, die Frage der Bezugsberechtigung binnen angemessener Frist
zu entscheiden.
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