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Art. 222 ZKDVO
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Beschluss vom 17. März 2009
VII R 17/07
Für die Aufrechterhaltung der zollamtlichen
Überwachung über eine zu versendende Ware bedarf es grundsätzlich
einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den für
ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers
bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware
wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung
unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der
Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen
Anmeldung zurückzuführen ist, nicht geeignet, die zollamtliche
Überwachung über die in ihr bezeichnete Ware zu sichern.
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