Beschluss vom 24. April 2001
VII R 1/00
1.
Wird eine zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware dadurch der
zollamtlichen Überwachung entzogen, dass der Versandschein T1 zeitweilig
von der Sendung entfernt
wird?
2. Für den
Fall, dass der Gerichtshof die unter Nr. 1 gestellte Frage verneint:
Ist eine zum
gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden, indem der zu ihrer Nämlichkeitssicherung
angebrachte Zollverschluss geöffnet und die Ware teilweise entladen wurde,
ohne dass die Sendung zuvor ordnungsgemäß wieder gestellt wurde,
obwohl der Vorgang von unerkannt tätig gewordenen Zollfahndungsbeamten mit
den betreffenden Personen verabredet und in allen Einzelheiten beobachtet worden
ist?
3. Für den
Fall, dass der Gerichtshof eine der unter Nrn. 1 und 2 gestellten Fragen
bejaht:
Liegen besondere
Umstände i.S. des Art. 13 VO Nr. 1430/79 vor, wenn ein als
verdeckter Ermittler tätig gewordener Zollfahndungsbeamter
Zuwiderhandlungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren provoziert hat?
Schließt die betrügerische Absicht oder das offensichtlich
fahrlässige Verhalten von Personen, derer sich der Hauptverpflichtete bei
der Erfüllung seiner im gemeinschaftlichen Versandverfahren
übernommenen Pflichten bedient, eine Erstattung der durch die Entziehung
der zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren aus der
zollamtlichen Überwachung entstandenen Abgaben an den Hauptverpflichteten
aus?