Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 14b, § 35, § 78
§ 14b
§ 14b ZDG
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Urteil vom 18. März 2009
III R 33/07
1. Kinder, die einen Freiwilligendienst leisten,
werden steuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn der Dienst die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG in Verbindung mit der jeweiligen Verweisungsnorm erfüllt. Die
Vorschrift ist nicht analog auf andere freiwillige soziale Dienste
anwendbar.
2. Dienste i.S. des § 14b ZDG sind
Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker
fördern, von einem nach § 14b Abs. 3 ZDG anerkannten
Träger durchgeführt werden und von einem anerkannten
Kriegsdienstverweigerer unentgeltlich anstelle des Zivildienstes geleistet
werden. Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, dass andere Kinder,
die einen vergleichbaren Friedensdienst im Ausland erbringen, nicht
berücksichtigt werden.
§ 35
§ 35 Abs. 1 ZDG
§ 78
§ 78 Abs. 1 ZDG
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Urteil vom 5. Dezember 2000 VII R
18/00
Es
verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Verbot der
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts und den grundgesetzlich geregelten
Gleichberechtigungsgrundsatz, dass der Erziehungsurlaub nach dem BErzGG nicht
auf die Dauer der für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
nachzuweisenden berufspraktischen Tätigkeit angerechnet
wird.
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