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Art. 13
Art. 13
Art. 13 Nr. 2 Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion
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Urteil vom 30. Mai 2001 II R
4/99
1.
Der Erwerb von Vermögensgegenständen auf dem Währungsgebiet der
DDR von Todes wegen, für den die Steuer vor dem 1. Juli 1990
entstanden ist, ist infolge des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 37
Abs. 4 ErbStG 1974 --letztere Vorschrift i.d.F. des Art. 13 Nr. 2
des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990
(BGBl II, 518)-- nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu
besteuern.
2. Wird die
Steuer in derartigen Fällen erst nach dem Beitritt der neuen Länder
zur Bundesrepublik durch Behörden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das
anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143
Abs. 1 Satz 2 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift
nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100
Abs. 1 GG ist nicht möglich. Die Behörden der Bundesrepublik sind
allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das
Rechtsstaatsprinzip gebunden und dürfen nicht gegen das Willkür- und
Übermaßverbot
verstoßen.
3. Die
Belastung eines (in den alten Bundesländern wohnenden) Erben in Höhe
von knapp 70 v.H. des Erwerbs verstößt nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkür- und
Übermaßverbot.
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