Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3, § 5, § 7, §§ 15, § 16, §§ 21
§ 3
§ 3 Abs. 3 WertV
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Urteil vom 3. Dezember 2008
II R 19/08
1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für
Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer
Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit
zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich
im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es
den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider
Werte feststellt.
2. Fehlt als letzter Schritt einer
Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die
Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht
geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur
nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die
Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.
§ 5
§ 5 Abs. 2 WertV
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Urteil vom 11. Juni 2008
II R 71/05
Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht
eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß
§ 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7
bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt (Anschluss an
BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl
II 2004, 179).
§ 7
§ 7 WertV 1988
-
Urteil vom 27. März 2001
I R 42/99
Bei
der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gemäß § 10
Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen
Zurück-
bleibens hinter
dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu
berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts ein-schließlich der
Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der
Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Fi-nanzgericht obliegt. Abweichungen
von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen
gleichwohl der Begründung.
§ 7 Abs. 1 und 2 WertV
-
Urteil vom 3. Dezember 2008
II R 19/08
1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines
niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für
Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer
Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit
zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich
im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es
den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider
Werte feststellt.
2. Fehlt als letzter Schritt einer
Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die
Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2
WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht
geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur
nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die
Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.
§§ 7 Abs. 1, 13 ff., 21 ff. WertV i.d.F. vom 6. Dezember 1988
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Urteil vom 10. Oktober 2000
IX R 86/97
Bei
der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für eine
Eigentumswohnung in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und
Gebäude andererseits ist grundsätzlich der Sachwert des Grund- und
Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Wertermittlungsverordnung
1988 zu ermitteln; die sog. Vergleichswertmethode ist in diesem Zusammenhang
keine geeignete Schätzungsmethode (Bestätigung des BFH-Urteils vom
15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985,
252).
§§ 15
§§ 15 ff. WertV 1972
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Urteil vom 27. März 2001
I R 42/99
Bei
der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gemäß § 10
Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen
Zurück-
bleibens hinter
dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu
berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts ein-schließlich der
Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der
Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Fi-nanzgericht obliegt. Abweichungen
von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen
gleichwohl der Begründung.
§ 16
§ 16 Abs. 1 WertV
-
Urteil vom 11. Juni 2008
II R 71/05
Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht
eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß
§ 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7
bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt (Anschluss an
BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306, BStBl
II 2004, 179).
§§ 21
§§ 21 ff. WertV 1988
-
Urteil vom 27. März 2001
I R 42/99
Bei
der Ermittlung des Zeitwerts eines Gebäudes gemäß § 10
Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen
Zurück-
bleibens hinter
dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umstände zu
berücksichtigen. Die Schätzung des Zeitwerts ein-schließlich der
Wahl der dabei angewendeten Schätzmethode ist dem Bereich der
Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Fi-nanzgericht obliegt. Abweichungen
von einer zugrunde gelegten anerkannten Schätzmethode bedürfen
gleichwohl der Begründung.
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