Urteil vom 8. November 2007
V R 20/05
1. Übernimmt ein anderer Unternehmer die
Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts und erhält er im Zusammenhang damit Geldzahlungen, so bestimmt sich
in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die
Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie
sich auf die Erlangung einer Gegenleistung richtet.
2. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich
die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichteten, liegt
grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor.
3. Das Recht der ehemaligen DDR gilt als
Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO nur, soweit es
als (partielles) Bundesrecht befristet fort gilt.
4. Das trifft für die Regelungen des Rechts
der ehemaligen DDR über die Zuständigkeiten für die
Abwasserbeseitigung nicht zu.