Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 9, § 15
§ 2
§ 2 Abs. 1 VwZG
-
Beschluss vom 27. Juni 2002
VII B 171/01
Nach
dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach
§ 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
§ 3
§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwZG
-
Urteil vom 18. März
2004 V R 11/02
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG muss die zuzustellende Sendung mit
einer ausreichenden, den Inhalt der Sendung einwandfrei identifizierenden
Geschäftsnummer versehen
sein.
Diese
Voraussetzung ist jedenfalls bei Zustellung des ersten Umsatzsteuerbescheides
für den Veranlagungszeitraum erfüllt, wenn die Postzustellungsurkunde
als "Geschäftsnummer" (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG) die
zutreffende Steuernummer verbunden mit dem Zusatz "UStB 97"
ausweist.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 VwZG
§ 4
§ 4 Abs. 1 VwZG
-
Beschluss vom
30. September 2004 IV S 9/03
Richtet
sich eine Gegenvorstellung analog § 321a ZPO gegen eine durch
einfachen Brief bekannt gegebene Entscheidung des Gerichts, gilt für den
Beginn der Frist zur Erhebung der Gegenvorstellung die Bekanntgabefiktion analog
§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, § 4 Abs. 1 VwZG
(Drei-Tages-Frist).
§ 5
§ 5 Abs. 2 VwZG
-
Beschluss vom 27. Juni 2002
VII B 171/01
Nach
dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach
§ 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
§ 8
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwZG
-
Urteil vom 3. Februar 2004
VII R 30/02
Die
Zustellung eines Verwaltungsaktes an den Betroffenen persönlich führt
in der Regel auch dann zur Wirksamkeit der Bekanntgabe und dem Lauf der durch
diese ausgelösten Rechtsbehelfsfrist, wenn für das
Verwaltungsverfahren ein Bevollmächtigter bestellt, eine schriftliche
Vollmacht für diesen jedoch nicht vorgelegt worden
ist.
§ 9
§ 9 VwZG
§ 9 Abs. 1 VwZG
-
Beschluss vom 27. Juni 2002
VII B 171/01
Nach
dem bis zum 30. Juni 2002 geltenden Zustellungsrecht des VwZG konnte im
finanzgerichtlichen Verfahren eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
wirksam per Telefax erfolgen. Fehlt es an einem ordnungsgemäßen
Zustellungsgegenstand, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels nach
§ 9 Abs. 1 VwZG nicht in Betracht.
§ 15
§ 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG
-
Beschluss vom 13. März
2003 VII B 196/02
1.
Mit der Zustellung eines Beschlusses über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde wegen Nichtzulassung
der Revision beginnt die Frist für die Nachholung der Begründung der
Beschwerde. Sie beträgt zwei
Monate.
2. Es stellt
einen Verfahrensmangel dar, wenn über eine zulässige Klage durch
Prozessurteil entschieden
wird.
3. Hat das FG
auf einen zu Unrecht als verspätet angesehenen Antrag auf mündliche
Verhandlung entschieden, sein klageabweisender Gerichtsbescheid wirke als
Urteil, kann diese Entscheidung vom Revisionsgericht nicht als im Ergebnis
richtig aufrechterhalten werden, weil die Abweisung der Klage in dem
Gerichtsbescheid zu Recht erfolgt
sei.
4. Eine
öffentliche Zustellung ist auch dann wirksam, wenn die
Zustellungsbehörde durch unrichtige Auskünfte Dritter zu der
unrichtigen Annahme verleitet wird, der Adressat der Zustellung sei unbekannten
Aufenthaltsortes, sofern sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskunft
vertrauen durfte.
5.
Ein einmaliger Fehlschlag der Zustellung an eine Adresse, die der Adressat
angegeben hat und unter der er gemeldet ist, berechtigt im Allgemeinen nicht zur
öffentlichen Zustellung.
|