Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 25, § 28, § 45, § 46, § 48, § 49a, § 51
§ 25
§ 25 VwVfG
-
Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/02
1.
"Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden
Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht
auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen
Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem
Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular
genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum
Drittlandsempfänger deshalb
nicht.
2. Es bleibt
offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG
ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung
zu gewähren ist.
§ 28
§ 28 VwVfG
-
Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/02
1.
"Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden
Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht
auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen
Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem
Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular
genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum
Drittlandsempfänger deshalb
nicht.
2. Es bleibt
offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG
ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung
zu gewähren ist.
§ 45
§ 45 VwVfG
-
Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/02
1.
"Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden
Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht
auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen
Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem
Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular
genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum
Drittlandsempfänger deshalb
nicht.
2. Es bleibt
offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG
ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung
zu gewähren ist.
§ 46
§ 46 VwVfG
-
Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/02
1.
"Beförderungspapier" i.S. des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 ist nur eine über den den Transport der Ware betreffenden
Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht
auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen
Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem
Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular
genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum
Drittlandsempfänger deshalb
nicht.
2. Es bleibt
offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG
ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der
gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung
zu gewähren ist.
§ 48
§ 48 Abs. 1 VwVfG
-
Urteil vom 27. Juni 2006
VII R 53/05
1.
Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf
eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet
sich nach den Vorschriften des
VwVfG.
2. Erweist
sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den
Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und
damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht
mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage kein Anspruch auf ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rücknahme des Zinsbescheids steht in
diesem Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen
der Behörde.
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Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG
-
Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 3/01
1.
Nach Freigabe der Sicherheit für die vorschussweise gewährte
Ausfuhrerstattung erfolgt eine etwa notwendige Rückforderung der
Ausfuhrerstattung nach den Vorschriften, die für die Rückforderung
endgültig gewährter Ausfuhrerstattung
gelten.
2. Die
endgültige Zahlung der Ausfuhrerstattung ist abgesehen von der Einhaltung
der vorgeschriebenen Fristen davon abhängig, dass die Ware überhaupt
ausgeführt worden
ist.
3. Auf
Vertrauen in den Bestand des Bescheids, mit dem die geleistete Sicherheit
für die vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung freigegeben wurde,
kann sich der Ausführer nicht berufen, dem die Kenntnis des Käufers
der Ware über die im Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheit noch nicht
erfolgte Ausfuhr der Ware zuzurechnen ist.
§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
-
Beschluss vom 30. Januar 2009
VII B 180/08
1. Die nach § 25 Abs. 3a
Satz 1 Nr. 1.4 MinöStG 1993 gewährte und aus
wettbewerbspolitischen Gründen eingeführte
Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau stellt eine
selektive steuerliche Maßnahme und damit eine Beihilfe i.S. von
Art. 87 Abs. 1 EG dar.
2. Die Rückgängigmachung einer
gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung ist aus zwingenden
Gründen des Gemeinwohls geboten, so dass selbst die Annahme einer damit
verbundenen echten Rückwirkung gerechtfertigt und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden wäre.
3. Hat die Bundesregierung die erforderliche
Notifizierung einer Beihilfe unterlassen und dadurch das in Art. 88 EG
vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten, kann ein beihilfebegünstigtes
Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der ihm
gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht
vertrauen.
4. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gebietet
es, bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter
Verbrauchsteuer-Beihilfen § 169 AO unangewendet zu lassen.
§ 49a
§ 49a Abs. 1 VwVfG
-
Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
§ 51
§ 51 Abs. 1 VwVfG
-
Urteil vom 27. Juni 2006
VII R 53/05
1.
Die Aufhebung eines rechtsbeständigen Zinsbescheids, mit dem Zinsen auf
eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung festgesetzt worden sind, richtet
sich nach den Vorschriften des
VwVfG.
2. Erweist
sich wegen einer Änderung der Rechtsprechung zu den
Erstattungsvoraussetzungen die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und
damit auch die rechtsbeständige Zinsfestsetzung als rechtswidrig, besteht
mangels nachträglicher Änderung der Rechtslage kein Anspruch auf ein
Wiederaufgreifen des Verfahrens. Die Rücknahme des Zinsbescheids steht in
diesem Fall gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen
der Behörde.
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