Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 75, § 80, § 173
§ 75
§ 75 Satz 3 VwGO
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Beschluss vom
7. März 2006 VI B 78/04
1.
Auch eine nach Ablauf der Regel-Sperrfrist von sechs Monaten erhobene
Untätigkeitsklage ist nicht ohne weiteres zulässig; sie kann jedoch in
die Zulässigkeit
hineinwachsen.
2.
Bei einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage hat das Finanzgericht
eine befristete Aussetzung des Klageverfahrens nach pflichtgemäßem
Ermessen zu prüfen. Angesichts der in § 46 Abs. 1
Sätze 1 und 2 FGO aufgeführten unbestimmten Rechtsbegriffe wird
eine Aussetzung regelmäßig geboten
sein.
3. Weist das
Finanzgericht die Untätigkeitsklage gleichwohl als unzulässig ab, so
hat es in der Urteilsbegründung seine leitenden Ermessenserwägungen
hinsichtlich der versagten Aussetzung des Klageverfahrens offen zu legen.
Geschieht dies nicht, kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115
Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen.
§ 80
§ 80 Abs. 1 VwGO
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Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
§ 173
§ 173 VwGO
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