Urteil vom 13. August 2002
VIII R 54/00
1.
Die Entscheidung einer Niederländischen Behörde, kein Kindergeld nach
niederländischem Recht zu gewähren, weil nach dem überstaatlichen
Gemeinschaftsrecht die deutschen Kindergeldregeln den niederländischen
vorgehen, entfaltet für die deutschen Behörden und Gerichte keine sog.
Tatbestandswirkung, weil diese an die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch
eine ausländische Behörde nicht gebunden sind.
2. Das nach den
Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld
fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S.
des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
3. Ein
niederländischer Staatsangehöriger, der in den Niederlanden wohnt und
in Deutschland als Zahnarzt selbständig tätig und in dem
Versorgungswerk einer Zahnärztekammer pflichtversichert ist, wird nicht von
dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
erfasst, weil diese auf Selbständige nur anwendbar ist, wenn sie in einer
alle Erwerbstätigen umfassenden Altersversicherung und nicht in einem
Sondersystem, das nur in einem Teil des Gebiets des Mitgliedstaats gilt,
versicherungs- oder beitragspflichtig sind.