Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Art. 2, Art. 4, Art. 13, Art. 14f, Art. 17
Art. 2
Art. 2 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 97/01
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Eine
Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für
einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in
Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt
nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den
Vorschriften des EStG ausgeschlossen
ist.
3.
Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte
seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
ausübt.
Art. 4
Art. 4 Abs. 1 Buchst. h Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 61/00
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Wird
zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw.
Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als
Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und
weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese
Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des
EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen
ist.
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 97/01
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Eine
Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für
einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in
Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt
nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den
Vorschriften des EStG ausgeschlossen
ist.
3.
Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte
seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
ausübt.
Art. 13
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 61/00
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Wird
zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw.
Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als
Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und
weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese
Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des
EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen
ist.
Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 97/01
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Eine
Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für
einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in
Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt
nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den
Vorschriften des EStG ausgeschlossen
ist.
3.
Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte
seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
ausübt.
Art. 14f
Art. 14f Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 97/01
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Eine
Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für
einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in
Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt
nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den
Vorschriften des EStG ausgeschlossen
ist.
3.
Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte
seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
ausübt.
Art. 17
Art. 17 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
-
Urteil vom 13. August 2002
VIII R 61/00
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Wird
zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw.
Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als
Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der
deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und
weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese
Vereinbarung zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des
EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen
ist.
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