Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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Nr. 370/98, Nr. 414/97, Nr. 1606/98
Nr. 370/98
Nr. 370/98 Verordnung (EG)
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 51/06
1. Bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten
Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise
hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden.
2. Eine juristische Person des öffentlichen
Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf
privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder
sonstige Leistungen erbringt.
3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze
ausführt.
4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von
Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr
Unternehmen verwendete, sondern lediglich in
Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
Nr. 414/97
Nr. 414/97 Verordnung (EG)
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Urteil vom 3. Juli 2008
V R 51/06
1. Bei juristischen Personen des
öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten
Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen --vorzugsweise
hoheitlichen-- Tätigkeit zu unterscheiden.
2. Eine juristische Person des öffentlichen
Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie --auf
privatrechtlicher Grundlage-- im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder
sonstige Leistungen erbringt.
3. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung gilt nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze
ausführt.
4. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von
Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr
Unternehmen verwendete, sondern lediglich in
Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
Nr. 1606/98
Nr. 1606/98 Erläuterung zu Nr. 9 Verordnung (EG)
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Urteil vom 13. August 2002
VIII R 97/01
1.
Das nach den Vorschriften des EStG als Steuervergütung gezahlte deutsche
Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es
ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser
Verordnung.
2. Eine
Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für
einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in
Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt
nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale
Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den
Vorschriften des EStG ausgeschlossen
ist.
3.
Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert, dass der Beamte
seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
ausübt.
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