Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 5, § 21
§ 1
§ 1 Abs. 1 und 2 VermKatG NW
-
Urteil vom 25. Januar 2005
I R 63/03
1.
Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich
und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind;
die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer
steht dem nicht
entgegen.
2. Die
Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem
FG.
§ 5
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG NW
-
Urteil vom 25. Januar 2005
I R 63/03
1.
Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich
und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind;
die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer
steht dem nicht
entgegen.
2. Die
Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem
FG.
§ 21
§ 21 Abs. 1 VermKatG NW
-
Urteil vom 25. Januar 2005
I R 63/03
1.
Die Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts umfasst Tätigkeiten, die dieser eigentümlich
und vorbehalten sind. Kennzeichnend dafür ist die Erfüllung spezifisch
öffentlich-rechtlicher Aufgaben, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind;
die Mitwirkung mit hoheitlichen Aufgaben betrauter (beliehener) Unternehmer
steht dem nicht
entgegen.
2. Die
Auslegung einschlägiger landesrechtlicher Vorschriften obliegt dem
FG.
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