Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 11, § 173
§ 11
§ 11 Abs. 1 VVG
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Urteil vom 27. August
2003 II R 58/01
Die
Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche, die zu einem bestimmten
(feststehenden) Zeitpunkt fällig werden, entsteht dem Regelfall des
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsprechend bereits im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers; solche Ansprüche sind ggf. mit ihrem nach
§ 12 Abs. 3 BewG abgezinsten Wert anzusetzen. Die Erbschaftsteuer
für diejenigen betagten Ansprüche, bei denen der Zeitpunkt des
Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses unbestimmt ist,
entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG erst
mit dem Eintritt des Ereignisses.
§ 173
§ 173 VVG
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Urteil vom 31. Juli 2007
VII R 60/06
1. Eine Kapitallebensversicherung ist nicht
deshalb unpfändbar, weil dem Versicherungsnehmer nach den
Versicherungsbedingungen das Recht eingeräumt ist, statt einer
fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.
2. Darf der Vollstreckungsschuldner wegen des
durch die Pfändung bewirkten relativen Verfügungsverbots keine
Verfügungen mehr vornehmen, die das Pfandrecht beeinträchtigen, so
kann er nach Pfändung der Kapitallebensversicherung Pfändungsschutz
nicht mehr durch Ausübung des Rentenwahlrechts herbeiführen. Die
Pfändung erfasst auch dieses Wahlrecht.
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